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In Kooperation mit urheberrecht.de

Bildung 4.OWL 11.08.2021

Urheberrecht - Beim Homeschooling ein wichtiges Thema

In Kooperation mit urheberrecht.de

In Zeiten von Homeschooling und digitalem Unterricht stehen Lehrer, Schüler und Eltern vor besonderen Herausforderungen. Neben der Sicherheit stellt das Urheberrecht ebenfalls einen wichtigen Punkt dar. Welche Materialien im Unterricht wie verwendet werden dürfen, war schon immer ein Thema, mit dem sich Lehrkräfte befassen müssen – das ist beim digitalen Unterrichten nicht anders.

Allerdings ist es oft nicht ganz einfach herauszufinden, welche Nutzungsrechte vorhanden sind und ob online andere Bestimmungen gelten als beim Präsenzunterricht. Grundsätzlich sind auch beim digitalen Unterricht die gleichen Vorschriften zu beachten, wie beim Unterricht im Klassenzimmer. Es gibt keine speziell auf Homeschooling oder digital stattfindenden Unterricht ausgelegten Vorgaben im Urheberrecht.

Nutzen Lehrer im Unterricht Kopien, eingescannte Werke, Bild- oder Videomaterial, ist dies bis zu einem gewissen Maße erlaubt. Wichtig ist, dass die Nutzung ausschließlich im Rahmen des Unterrichts und nur in der Klasse bzw. Kurs erfolgt. Das bedeutet, eine Weitergabe von Inhalten an Schüler außerhalb der Klasse oder über private Kanäle oder Social Media ist nicht zulässig. Lehrkräfte sollten Schüler diesbezüglich anleiten und auf die Beschränkungen hinweisen.

Ein solcher Hinweis ist auch wichtig, wenn es um Videokonferenzen und Chats geht, denn Screenshots zu machen ist ebenso wenig zulässig wie anderweitige Mitschnitte anzufertigen. Das Veröffentlichen von diesen Inhalten außerhalb des Unterrichts ist auch in diesem Fall untersagt.

Kopien & Co.: Was ist erlaubt?

Für die Nutzung von Kopien und Scans sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bestimmte Regelungen vor. Wichtig ist, dass die Verwendung während des Unterrichts als „nicht-öffentlich“ gilt und somit ein gewisser Freiraum gegenüber einer öffentlichen Nutzung besteht. So legt § 60a (UrhG) fest, dass höchstens 15 Prozent eines Werkes pro Jahr und Klasse vervielfältigt werden dürfen. Diese Vorgabe gilt auch, wenn Lehrer das Material digitalisieren und Schüler sich dieses im Homeschooling herunterladen können.

Darüber hinaus gelten folgenden Beschränkungen:

  • Vollständig digitalisiert werden dürfen Werke mit höchstens sechs Seiten
  • Vollständig digitalisiert werden dürfen Zeitungsartikel, Bilder oder Fotos
  • Lizenzbestimmungen bei digitalen Werken sind zu beachten
  • Angabe des Urhebers und der Quelle bei fremden Inhalten

Um Fehler zu vermeiden, lohnt es sich, zu schauen, ob Werke bereits digital vorhanden sind und die Weitergabe an die Schüler per Link möglich ist. Gleiches gilt auch für Videos. Sind diese bereits online verfügbar, kann es mitunter einfacher sein, den Link zu versenden. Darüber hinaus besteht auch oft die Möglichkeit, sogenannten Open Educational Resources (OER)-Quellen oder Creative Commons-Lizenzen zu nutzen.

Weitere Informationen zu möglichen Alternativen und wichtigen Regelungen beim Homeschooling finden Sie im Ratgeber unter https://www.urheberrecht.de/homeschooling/.

Werden bestimmte Plattformen oder Programme verwendet, muss zudem nicht nur das Urheberrecht beachtet werden, sondern auch die Vorgaben zum Datenschutz. Lehrkräfte sollten also immer auch prüfen, ob die Dienste der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen.

Wer trägt die Haftung bei einem Urheberrechtsverstoß?

Eine Urheberrechtsverletzung kann eine Abmahnung durch die Rechteinhaber bedeuten und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Unterläuft Lehrern aus Versehen dennoch ein Fehler und liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, haftet der Dienstherr, in diesem Fall das Bundesland. Der Lehrkraft wird das jedoch meist als Amtspflichtverletzung ausgelegt. Bei verbeamteten Lehrern ist dann zudem auch ein Disziplinarverfahren ist möglich. Wichtig ist, dass der Verstoß im Rahmen des Unterrichts stattfand.

Begehen Lehrer privat einen Verstoß, müssen Sie selbst für diesen haften und für etwaige Schadensersatzforderungen aufkommen. Das gilt übrigens auch für Schüler, die Inhalte außerhalb des Unterrichts teilen bzw. veröffentlichen.

(Dieser Beitrag ist eine Kooperation mit urheberrecht.de. Inhaltlich verantwortlich ist urheberrecht.de/VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH)